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Satzung
Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "CAT Centrum für Angewandte Telemedizin Mecklenburg-Vorpommern".
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
dann den Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist Greifswald.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens sowie der Wissenschaft und Forschung durch Unterstützung der Entwicklung, des Einsatzes und der Verbreitung telemedizinischer Anwendungen in Mecklenburg-Vorpommern. Der Verein wirbt für die Telemedizin, organisiert Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen, gibt ein Mitteilungsblatt heraus und führt weitere ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch.
- Der Verein koordiniert die Interessen der Telemedizin-Anwender in Mecklenburg-Vorpommern, pflegt Kontakte zu anderen Telemedizin-Initiativen und zu wissenschaftlichen Fachgesellschaften.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die notwendigen Mittel werden durch Beiträge und Spenden oder Zuwendungen aus Stiftungen entsprechend § 5 dieser Satzung aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen eine eventuelle Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich ist;
b) durch Ausschluss aus dem Verein entsprechend Absatz 5;
c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Schatzmeisters, wenn ein Mitglied trotz jährlicher schriftlicher Zahlungs- aufforderung mit drei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist;
d) mit dem Tod des Mitglieds.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße Ansehen und Interessen des Vereins geschädigt hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet und mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen und gilt bis zur Entscheidung über die Berufung weiterhin als Mitglied. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die finanziellen Verpflichtungen eines ausgeschlossenen Mitglieds enden mit Ausnahme des Beitragsrückstandes mit dem laufenden Geschäftsjahr.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht zur aktiven Mitarbeit im Verein.
- Die Mitglieder kommen in regelmäßigen Abständen zu Arbeitstagungen zusammen. Die Abstände zwischen diesen Tagungen werden jährlich durch den Vorstand festgelegt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Arbeitsergebnisse des Vereins für eigene Zwecke zu nutzen. Damit verbunden ist die Pflicht, den Verein über die Verwendung dieser Arbeitsergebnisse zu informieren.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten die Veröffentlichungen des Vereins kostenlos.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge und bei künftigem Bedarf Aufnahmegebühren erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Dazu kann eine Beitrags- o. Gebührenordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Weitere Mittel werden aus Zuwendungen öffentlicher und privater Förderer beschafft, die an den Zielen des Vereins interessiert sind und deren Verwirklichung unterstützen.
§ 6 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens durch einen Vorsitzenden, vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl für ihr Vorstandsamt stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Verein in allen seinen Angelegenheiten unterstützt und berät. Der Beirat ist ebenfalls ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch einen der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief mit Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor ihrem Stattfinden schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes und des Arbeitsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Wahl des Vorstandes aus ihrer Mitte, eine Briefwahl ist möglich;
d) Bestätigung eines möglichen Beirates;
e) Wahl von Rechnungsprüfern;
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn durch ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keinen anderen Modus vorgibt.
- Bei Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Voraussetzung ist die Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. Wird diese nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. im Falle seiner Verhinderung durch einen von der Versammlung berufenen Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 9 Technische Komitees
- Der Vorstand kann auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern für bestimmte Aufgabenstellungen Technische Komitees bilden. Diese organisieren ihre Aktivitäten selbstständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Jedes CAT-Mitglied kann durch formlose Anmeldung beim Leiter des Technischen Komitees Mitglied werden.
- Der Leiter und sein Stellvertreter werden auf einer Sitzung des Technischen Komitees für zwei Jahre gewählt. Der Leiter des Technischen Komitees nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstandes teil.
- Der Leiter des Technischen Komitees berichtet mindestens zweimal jährlich dem Vorstand über die Arbeit des Technischen Komitees. Er berichtet ebenfalls auf der Mitgliederversammlung.
§ 10 Projektgruppen
- Der Vorstand kann die Einrichtung von Projektgruppen für zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgabenstellungen beschließen.
- Der Leiter der Projektgruppe und sein Stellvertreter werden vom Vorstand benannt.
- Jedes CAT-Mitglied kann durch formlose Anmeldung beim Leiter der Projektgruppe Mitglied werden.
§ 11 Auflösung
- Über die Auflösung entscheidet eine nur mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung bei Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung ist die Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. Wird diese nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 In Kraft tretenDie Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Greifswald am 13. November 2001
Die Satzung steht Ihnen auch als pdf-Datei zum Download zur Verfügung:
Satzung
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